| |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 | |||||||||| | 5.1.1 Sie macht geltend, dass der Anschaffungspreis gemäss dem Bewertungsraster nur mit 23 % gewichtet werden sollte, was dem besonderen Gewicht der Zweckmässigkeit in funktionalen Ausschreibungen grundsätzlich Rechnung trage. Mit der Preisspanne von 50 % werde dem Preiskriterium vorliegend aber ein solches Gewicht verliehen, dass es gegenüber der Zweckmässigkeit in den Vordergrund trete. Die gewählte Preisspanne führe zu einer Verzerrung und Verschiebung der Zuschlagskriterien. Bei einem komplexen Auftrag wie dem vorliegenden wäre eine Preisspanne von mindestens 70 % angemessen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1.2