| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.3 Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die prozentualen Gewichtungen an einer Besprechung vom 19. Februar 2015 und somit nach der Ausschreibung festgelegt habe. Insofern ist ihr unter der geltenden Rechtslage kein Fehlverhalten vorzuwerfen, auch wenn eine frühzeitige Festlegung und Bekanntgabe der Gewichtungen zu begrüssen gewesen wären. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Gewichtung und Bewertung einzelner Zuschlagskriterien. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 | |||||||||| | 5.1.1