Eine Bekanntgabe der Gewichtungen zu Beginn des Vergabeverfahrens wäre zwar mit Blick auf die Transparenz desselben wünschbar, doch liessen sich die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen nicht hinreichend überblicken. In dieser Situation obliege es nicht in erster Linie der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung und dem Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge näher zu umschreiben (VB.2001.00095 E. 3, www.vgr.zh.ch). | |||||||||| | | |||||||||| | Dieser Auffassung ist zu folgen. In Art. 11 Abs. 1 lit.