Daneben hat die Zuschlagsempfängerin ausgeführt, dass TASE.2-Koppelungen realisiert werden könnten. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Eignung der Zuschlagsempfängerin sprechen würden. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann die Transparenz der Ausschreibung. Hinsichtlich der Gewichtung der Zuschlagskriterien sei lediglich angegeben worden, dass diese gemäss Reihenfolge mit abnehmender Gewichtung gelten würden. Konkrete Angaben über die Gewichtung hätten gefehlt. Es sei anzunehmen, dass die Prozentsätze bereits vor der Ausschreibung festgelegt worden seien.