Im Übrigen ist einzig der Bedarf der Beschwerdegegnerin massgebend. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Bereiche des Zusammenwirkens der Systeme eine erhöhte Funktionalität anbietet, deren Nutzen im jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin aber nicht abschätzbar ist, darf dies ohnehin nicht in die Bewertung einfliessen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Eignung der Zuschlagsempfängerin in Frage. Für das Zusammenwirken zwischen Netzleitsystem und SMS sei ein Lastmanagementmodul erforderlich. Ein solches sei in der Offerte der Zuschlagsempfängerin schlicht nicht enthalten, sondern werde nachträglich noch in Regie auszuführen sein.