| |||||||||| | | |||||||||| | Aus diesen Gründen sei bereits die Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Ausschreibungsverfahren unsinnig. Die Zuschlagskriterien müssten jedenfalls bei einer Aufteilung eines Gesamtsystems in Auftragsteile so festgelegt und bei der Beurteilung gehandhabt werden, dass das für das Gesamtsystem wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte. Es sei unverständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin ausgerechnet bei der technisch anspruchsvollen Verknüpfung der beiden Systeme auf ein Experiment einlasse und das volle Risiko sowie den gesamten Koordinationsaufwand übernehme. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1.2