| |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Am 30. Juni 2015 erteilten die TBG der D.______AG den Zuschlag für das Leitsystem zum Preis von Fr. 424'420.- (gemäss vorgesehener Bestellsumme). Als Hauptgrund für die Absage führte sie gegenüber der A.______AG den wesentlich höheren Anschaffungspreis an. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die A.______AG erhob in der Folge am 10. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der TBG vom 30. Juni 2015 und beantragte deren Aufhebung. Der Zuschlag sei ihr zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens an die TBG zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.