{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00087_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=525&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "033cc70a3ce82a5a70b3e948eb55908b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00087", "VG.2015.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:18", "Checksum": "ada99d0273e917a73fcc61615c7cf8fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n5.4.\n5.4.1 Sodann ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der gewählten Optionen bei der Preisberechnung berücksichtigt habe. Die Bewertung könne nicht ausblenden, dass der ausgeschriebene Vertrag es vorsehe, möglicherweise einen erheblich anderen Inhalt oder Umfang zu haben, als dies grundsätzlich und unbedingt vereinbart werden soll. Es gehe daher nicht an, dass die Vergabestelle eine Reihe von Optionen ausschreibe, sich dann nach Eingang der Angebote auf einige Optionen entschliesse und nur noch diese Optionen in die Bewertung des Preises, aber auch der Zweckmässigkeit einfliessen lasse. Namentlich der Preis sei unter Berücksichtigung des Preises aller Optionen zu bewerten. Dies gelte auch für die Fernwirkunterstellen, wo die Beschwerdeführerin bei der Preisberechnung lediglich die Initialkosten sowie einmal die zusätzlichen Kosten pro Fernwirkunterstelle berechnet habe.\nWohlgemerkt habe die Beschwerdegegnerin tatsächlich auch Optionen bewertet, welche nicht zur Ausführung gelangten. Namentlich sei der Beschwerdeführerin ein Abzug von 2 Punkten unter dem Unterkriterium \"Den Bedürfnissen entsprechende Parametrierung, Änderbarkeit und Erweiterbarkeit des Leitsystems\" gemacht worden. Dies mit der Begründung, dass die Bewirtschaftung im Bereich Wasser noch Verbesserungspotential habe. Gemeint seien damit wohl die Leistungen gemäss Kap. 12.19.13, welche eine Option darstellen würden.\n5.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein klares Bild davon, was sie bestellen wird, und so den voraussichtlichen Bestellumfang definiert. So soll beispielsweise die Koppelung des Universalmessgeräts nur bei einer Fernwirkunterstelle erfolgen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik ausdrücklich bekräftigt. Es würde nun dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) widersprechen, wenn bei der Bewertung auch solche Optionen mitberücksichtigt werden müssten, deren Wahl für die Vergabestelle nicht in Frage kommt. Dies würde unter Umständen zu einer Verfälschung der Bewertung des Preiskriteriums führen und könnte so unnötige Kosten für die öffentliche Hand zur Folge haben. Eine Berücksichtigung sämtlicher Optionen bei der Preisberechnung kann aber auch deshalb nicht erfolgen, weil nicht sämtliche Anbieter alle Optionen offeriert haben. Hingegen ist zu Recht unbestritten, dass die Optionen, welche die Beschwerdegegnerin bestellen will, in die Bewertung des Preises einzufliessen haben, da die diesbezüglichen Kosten ja auch tatsächlich anfallen werden.\nSoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, ihr sei ein Abzug gemacht worden für eine Leistung, welche gar nicht bestellt werde, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass sich der Abzug von (ungewichtet) 0.5 bzw. (gewichtet) 2 Punkten unter dem Unterkriterium \"Den Bedürfnissen entsprechende Parametrierung, Änderbarkeit und Erweiterbarkeit des Leitsystems\" nicht auf das Kap. 12.19.13 der Submissionsunterlagen \"Simulation im Bereich Wasserversorgung\" beziehe. Gemeint sei das Kap. 12.19.9.1 und die dort beschriebene Reservoirbewirtschaftung. Dass grosses Verbesserungspotential bei der Bewirtschaftung im Bereich Wasser bestehe, habe sie der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Systempräsentation mündlich mitgeteilt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheinen nachvollziehbar. Zum einen verweist sie nämlich in der Bewertung auf die Präsentation, zum anderen entspricht der Hinweis auf das Verbesserungspotential bei der Bewirtschaftung im Bereich Wasser viel eher dem Kap. 12.19.9.1 als dem Kap. 12.19.13 der Submissionsunterlagen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine am Ende nicht ausgewählte Option in die Bewertung der Zweckmässigkeit einfliessen liess.\n6.\n6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass in der Ausschreibung diverse Leistungen als \"Leistungen des Auftraggebers\" bezeichnet worden seien, wobei die Erstellung der Schemata und der Signallisten vergessen gegangen seien. Die Leistungen, welche nicht effektiv inhouse erbracht würden, müssten in einer weiteren Submission ausgeschrieben werden. Da die Leistungen des Leitsystems, des SMS, aber auch die noch nicht ausgeschriebenen Leistungen der beiden Aufträge eine Einheit bildeten, sei der Auftragswert all dieser Aufträge zusammenzurechnen. Daraus ergebe sich, dass die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren zu erfolgen habe.\n6.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es rechtmässig war, den Zuschlag für das Leitsystem nicht der Beschwerdeführerin zu erteilen. Soweit diese geltend macht, die \"Leistungen des Auftraggebers\" sowie die nicht erwähnte Erstellung der Schemata und Signallisten müssten ausgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht effektiv inhouse erbracht würden, trifft dies zu. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus. Indessen hat dieser Hinweis keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in welchem einzig über die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung zu entscheiden ist.\n"}