{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00087_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=525&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "033cc70a3ce82a5a70b3e948eb55908b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00087", "VG.2015.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:12", "Checksum": "353bbb8f1b8ad49666f4543a8edb8733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n6.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es rechtmässig war, den Zuschlag für das Leitsystem nicht der Beschwerdeführerin zu erteilen. Soweit diese geltend macht, die \"Leistungen des Auftraggebers\" sowie die nicht erwähnte Erstellung der Schemata und Signallisten müssten ausgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht effektiv inhouse erbracht würden, trifft dies zu. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus. Indessen hat dieser Hinweis keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in welchem einzig über die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung zu entscheiden ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils Punkte betreffen, bei deren Beurteilung der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Ausnahme bildet einzig das Unterkriterium \"Lebensdauer der Komponenten und Kosten für Ersatzmaterial\", bei welchem die Bewertung der Zuschlagsempfängerin mit (gewichtet) 0.75 Punkten als willkürlich erscheint und eine Korrektur auf (gewichtet) 0.25 Punkte angezeigt ist (vgl. E. II/5.2). Da dem Gericht aber keine Ermessenskontrolle zukommt, erfolgen keine weiteren Korrekturen bei der Bewertung der Kriterien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInsgesamt erreicht die Zuschlagsempfängerin neu gerundet 84.3 statt 84.8 Punkte, während die Beschwerdeführerin bei 80.8 Punkten bleibt. Folglich erweist sich das Angebot der Zuschlagsempfängerin nach wie vor als das wirtschaftlich günstigste, was zur Abweisung der Beschwerde führt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten von pauschal Fr. 5'000.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario). Eine solche ist aber auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Sie ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche zu 100 % im Eigentum der Gemeinde Glarus steht. Daher hat sie als Behörde im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG zu gelten. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln – namentlich im Bereiche von Gebührenstreitigkeiten und Vergabeverfahren – zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, gebieten würden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDer geschätzte Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}