{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00087_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=525&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "033cc70a3ce82a5a70b3e948eb55908b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00087", "VG.2015.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:12", "Checksum": "353bbb8f1b8ad49666f4543a8edb8733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\nDieser Auffassung ist zu folgen. In Art. 11 Abs. 1 lit. k der vorliegend anwendbaren Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997 (SubmV) ist vorgeschrieben, dass in den Ausschreibungsunterlagen zumindest die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben seien. Hingegen wird die genaue Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht verlangt. Weder führt die Beschwerdeführerin zwingende Gründe an, dieser Regel die Anwendung zu versagen, noch sind solche anderweitig ersichtlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies gilt jedoch einzig dann, wenn das Schema mit prozentualen Gewichtungen nicht schon bei der Ausschreibung festgelegt wurde. Ansonsten erfordert das Transparenzgebot nämlich, dass die prozentualen Gewichtungen in der Ausschreibung bekannt gegeben werden (BGer-Urteil 2P.299/2006 vom 24. August 2001 E. 2c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.3 Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die prozentualen Gewichtungen an einer Besprechung vom 19. Februar 2015 und somit nach der Ausschreibung festgelegt habe. Insofern ist ihr unter der geltenden Rechtslage kein Fehlverhalten vorzuwerfen, auch wenn eine frühzeitige Festlegung und Bekanntgabe der Gewichtungen zu begrüssen gewesen wären. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin rügt weiter die Gewichtung und Bewertung einzelner Zuschlagskriterien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 |\n||||||||||\n|\n5.1.1 Sie macht geltend, dass der Anschaffungspreis gemäss dem Bewertungsraster nur mit 23 % gewichtet werden sollte, was dem besonderen Gewicht der Zweckmässigkeit in funktionalen Ausschreibungen grundsätzlich Rechnung trage. Mit der Preisspanne von 50 % werde dem Preiskriterium vorliegend aber ein solches Gewicht verliehen, dass es gegenüber der Zweckmässigkeit in den Vordergrund trete. Die gewählte Preisspanne führe zu einer Verzerrung und Verschiebung der Zuschlagskriterien. Bei einem komplexen Auftrag wie dem vorliegenden wäre eine Preisspanne von mindestens 70 % angemessen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1.2 Bei der Ausgestaltung der Preiskurve steht der Vergabebehörde ein weites Ermessen zu (BGer-Urteil 2P.136/2006 E. 3.4). Die Preiskurve darf aber nicht derart flach ausfallen, dass dem Preis nicht mehr ein adäquates Gewicht zukommt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVorliegend gewichtete die Beschwerdeführerin den Anschaffungspreis mit 23 %, was im unterem Rahmen lag. Es gingen Angebote (gemäss voraussichtlicher Bestellmenge) ein, die zwischen Fr. 424'420.- und Fr. 575'031.- lagen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt für ihr Angebot, welches das günstigste war, die vollen 23 Punkte. Aufgrund der gewählten Preisspanne von 50 % erhielt das teuerste Angebot immerhin noch 6.67 Punkte. Mit der gewählten Preisspanne wurde das Kriterium des Anschaffungspreises adäquat gewichtet. Würde hingegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, wäre es zumindest fraglich, ob dem Anschaffungspreis nicht ein zu geringes Gewicht zukäme. Schliesslich wurde dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen technisch anspruchsvollen Auftrag handelte, genügend Rechnung getragen, indem der Anschaffungspreis nur mit 23 % gewichtet wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||\n|\n5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Lebensdauer der Komponenten und die Kosten für Ersatzmaterial praktisch nicht berücksichtigt würden, obwohl dieses Unterkriterium in der Ausschreibung ausdrücklich erwähnt worden sei. Ihre Komponenten hielten fünf Jahre länger als diejenigen der Zuschlagsempfängerin, was 33 % entspreche. In der Bewertungsmatrix finde dieser Unterschied lediglich Niederschlag in einer Differenz von 0.25 Punkten, was beim Kriterium des Anschaffungspreises einem Preisunterschied von rund Fr. 2'000.- entspreche. Effektiv verhalte es sich aber so, dass das System der Zuschlagsempfängerin pro Jahr Fr. 28'294.55 koste, ihres hingegen nur Fr. 28'066.25. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Lebensdauer nur die Fernwirkunterstellen betreffen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, wenn sie anhand der Lebensdauer die Gesamtkosten des Systems pro Jahr berechnen will. Sodann versteht es sich von selbst, dass die Angabe der Lebensdauer nur approximativ erfolgen kann. So gehen denn sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zuschlagsempfängerin bei ihren Angaben von einer Mindestlebensdauer aus. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dem Kriterium der Lebensdauer nur ein geringes Gewicht zumass. Dennoch vermag die Bewertung unter dem Unterkriterium \"Lebensdauer der Komponenten und Kosten für Ersatzmaterial\" nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin, welche von einer Lebensdauer von mindestens 20 Jahren und Ersatzmaterialkosten von Fr. 3'002.- ausging, erhielt zu Recht das Punktemaximum von (ungewichtet) 4 Punkten. Eine Anbieterin ging von einer Lebensdauer von mehr als 10 Jahren und Ersatzmaterialkosten von Fr. 2'740.- aus und erhielt (ungewichtet) nur 1 Punkt. Es leuchtet nun nicht ein und erscheint als willkürlich, dass der Beschwerdeführerin, welche eine Lebensdauer von mindestens 15 Jahren angab, trotz der hohen Ersatzmaterialkosten von Fr. 10'539.- (ungewichtet) 3 Punkte bzw. (gewichtet) 0.75 Punkte erteilt wurden. Ihr Angebot ist diesbezüglich insgesamt etwa gleichwertig zum erwähnten Angebot der Mitbewerberin, weshalb sie unter dem Unterkriterium \"Lebensdauer der Komponenten und Kosten für Ersatzmaterial\" ebenfalls nur mit (ungewichtet) 1 Punkt bzw. mit (gewichtet) 0.25 Punkten zu bewerten ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3. |\n||||||||||\n|"}