{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00087_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=525&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "033cc70a3ce82a5a70b3e948eb55908b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00087", "VG.2015.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:12", "Checksum": "353bbb8f1b8ad49666f4543a8edb8733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n||||||||||\n|\n2.2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. Art. 36 SubmG kann die Ausschreibung des Auftrags innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Erachtet ein Anbieter ein oder mehrere Zuschlagskriterien als unzulässig und ist der geltend gemachte Mangel bereits aus den rechtzeitig erhältlich gemachten Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, muss er die entsprechende Rüge mit der Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen (VGer-Urteil VG.2014.00136 vom 30. April 2015 E. 3.3, mit Hinweisen). Angesichts des Zeitdrucks, der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie der Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind hier allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen (BGer-Urteil 2C_919/2014 und 2C_920/2014 vom 21. August 2015 E. 6.7, zur Publikation vorgesehen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2.2 Vorliegend war es für die Beschwerdeführerin nicht einfach zu erkennen, wie der von ihr geltend gemachte Vorteil, dass sie ein Gesamtsystem offeriert habe, in der Bewertung berücksichtigt würde bzw. welche Nachteile die Ausschreibung in zwei Verfahren für sie zeitigen würde. Insofern sind ihre Rügen, dass die getrennte Ausschreibung unsinnig sei und dass durch die Zuschlagskriterien die Vorteile ihres Gesamtsystems nur unzureichend berücksichtigt würden, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu prüfen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 |\n||||||||||\n|\n2.3.1 Durch die Vergabe des Leitsystems soll ein Netzleitsystem beschafft werden, welches die entsprechenden Netze und die Kraftwerke steuert und überwacht. Dabei erfolgt die Steuerung über die Leitstelle. Die dort eingegebenen Befehle werden durch die Fernwirkunterstellen erfasst und ausgeführt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3.2 Ausschlaggebend für die Ausschreibung des Smart Grid fähigen SMS war, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit verschiedene Rundsteuerungen in vier getrennten Ortsnetzen betreibt. Die Technik der Rundsteuerungen ist veraltet und muss ersetzt werden. Die E-Zähler und Fremdgerätegateways sind Smart Meter, welche bei den Endkunden den Energieverbrauch messen. Die Daten werden den Datenkonzentratoren übermittelt und von dort an den AMI-Server weitergeleitet, wo sie verarbeitet werden. Durch die Integrationsplattform können auch die übrigen Softwareprogramme mit den erhobenen Daten arbeiten, was beispielsweise für die Rechnungsstelle wesentlich ist. Durch die Laststeuerung sollen die Aufgaben der vier Rundsteuerungsanlagen übernommen werden. Dazu werden bei den Endkunden Lastschaltgeräte installiert. Deren Ansprache erfolgt über die Datenkonzentratoren, welche bereits für die Smart Meter verwendet werden. Die Datenverarbeitung erfolgt durch das Laststeuermodul. Die Lastschaltung soll dabei das Netz der Beschwerdegegnerin Smart Grid fähig machen. Damit bestünde beispielsweise die Möglichkeit, auf Schwankungen im Stromnetz zu reagieren und die Benützergruppen entsprechend zu schalten. Hierzu ist aber die Verbindung zum Netzleitsystem erforderlich. Ausgeschrieben wurden die Laststeuerung (inkl. Laststeuermodul), die E-Zähler und Fremdgerätegateways, die AMI-Zentrale sowie die Integrationsplattform. Damit die Möglichkeit offen steht, mit dem Netzleitsystem zu kommunizieren, wurde beim Laststeuermodul die standardisierte Schnittstelle IEC 60870-5-104 gefordert (vgl. zum Ganzen Verfahren VG.2015.00088). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 |\n||||||||||\n|\n2.4.1 Es ist grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle, ihre Bedürfnisse zu evaluieren und den Gegenstand der Vergabe zu definieren. Grund für die Vergabe des Leitsystems war, dass die Beschwerdegegnerin zur Zeit verschiedene Leitsysteme im Bereich Strom, Erdgas und Wasser betreibt. Die Leitsysteme, der Fernwirkkopf und die Fernwirkunterstellen sind am Ende der Lebensdauer und müssen ersetzt werden. Dabei sollen die sechs bestehenden Leitsysteme zu einem Querverbund Leitsystem zusammengeführt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, schrieb sie parallel lediglich ein Smart Grid fähiges SMS, nicht ein Smart Grid System aus. So forderte sie denn auch insbesondere kein umfassendes Zusammenwirken des SMS mit dem Leitsystem. Im Vergabeverfahren Smart Grid fähiges SMS wurde unter dem Titel Schnittstellen zu übergeordneten Systemen (z.B. Netzleitsystem) lediglich verlangt, dass über eine standardisierte Schnittstelle einzelne Schaltkontakte und Schaltgruppen adressiert und geschaltet werden können (Verfahren VG.2015.00088). Hierzu fragte sie in Frage 1 nach, ob das angebotene Laststeuermodul in der Lage sei, die Kommunikation mit dem Netzleitsystem über Ethernet TCP/IP mit dem Protokoll IEC 60870-5-104 abzuwickeln. Dass eine entsprechende Frage bei der Vergabe Leitsystem fehlt und dass die Schnittstelle IEC 60870-5-104 hier nur für die Kommunikation mit den Fernwirkunterstellen verlangt wird, trifft zwar zu. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin aber nachvollziehbar aus, dass sich das Lastschaltmodul für Schalthandlungen und Rückmeldung des Schaltzustands gleich wie eine Fernwirkunterstelle verhalte, weshalb die Funktion auch im Leitsystem gegeben sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}