{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00087_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=525&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "033cc70a3ce82a5a70b3e948eb55908b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00087", "VG.2015.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:12", "Checksum": "353bbb8f1b8ad49666f4543a8edb8733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00087 (VG.2015.287)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin plane die Realisierung eines SMS mit einer Laststeuerung und Anbindung an ein neues Netzleitsystem. Das Netzleitsystem bestehe aus den Elementen IDS-Fernwirkgeräte, IDS-Frontrechner, IDS Terminal Server und der Leitstelle. Im Grunde handle es sich um ein System der Fernsteuerung. Die in der Leitstelle eingegebenen Befehle würden schliesslich von den IDS-Fernwirkgeräten ausgeführt. Die übrigen Komponenten dienten der Datenübermittlung. Gegenstand der Submission Smart Grid fähiges SMS bildeten hingegen das SMS, die Integrationsplattform und die Lastschaltung. Die beiden Ausschreibungsgegenstände seien eng miteinander verknüpft. Eine Lastschaltung ohne Anbindung an eine Leitstelle sei zwar grundsätzlich möglich. Die volle Funktionalität des Gesamtsystems bestehe aber gerade in der Verbindung der (mit dem SMS verbundenen) Lastschaltung mit dem Netzleitsystem über die Leitstelle. Auch eine Anbindung der Leitstelle an die Integrationsplattform könne durchaus sinnvoll sein. Eine optimale Funktionalität des Gesamtsystems erfordere hinsichtlich der Koordination des Leitsystems mit der Laststeuerung weit mehr als die blosse Bereitstellung entsprechender Schnittstellen. Die geforderte Schnittstelle IEC 60870-5- 104 sei ein blosses Datenübertragungsprotokoll, welches lediglich die Möglichkeit eines Austauschs von Daten zwischen den beiden Systemteilen ermögliche. Demgegenüber definiere es nicht, ob tatsächlich eine Datenübertragung stattfinde und welche Daten ausgetauscht würden. Ein Zusammenwirken der beiden Systemteile werde keineswegs gewährleistet, vielmehr werde erst die theoretische Möglichkeit dafür geschaffen. Damit ein Zusammenwirken tatsächlich stattfinde, müsse das Leitsystem entweder über ein spezielles auf ein SMS ausgerichtetes Lastmanagementmodul verfügen oder es müsse von der Leitstelle ein Zugriff auf die Lastschaltgeräte möglich sein. Die Entwicklung eines Lastmanagementmoduls daure aber etwa zwei Jahre. Die Zuschlagsempfängerin habe zudem keine Schnittstelle IEC 60870-5-104 für die Anbindung des Leitsystems an das SMS offeriert. Die in der Offerte vorhandene Schnittstelle IEC 60870-5-104 sei nämlich nicht für die Anknüpfung an das SMS vorgesehen, vielmehr sollte über diese Schnittstelle der Datenverkehr zwischen der Leitstelle und den Fernwirkunterstellen erfolgen. Aus der Ausschreibung SMS ergebe sich schliesslich in aller Deutlichkeit, dass ein tatsächliches Zusammenwirken zwischen dem Leitsystem und dem SMS gefordert gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht das Gegenteil behaupten könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAus diesen Gründen sei bereits die Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Ausschreibungsverfahren unsinnig. Die Zuschlagskriterien müssten jedenfalls bei einer Aufteilung eines Gesamtsystems in Auftragsteile so festgelegt und bei der Beurteilung gehandhabt werden, dass das für das Gesamtsystem wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte. Es sei unverständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin ausgerechnet bei der technisch anspruchsvollen Verknüpfung der beiden Systeme auf ein Experiment einlasse und das volle Risiko sowie den gesamten Koordinationsaufwand übernehme. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, sie habe die Systeme getrennt ausgeschrieben, um den Markt soweit wie möglich zu öffnen. Hätte sie die beiden Systeme in einer einzigen Ausschreibung zusammengefasst, wären nur zwei Anbieter in der Lage gewesen, die Anforderungen annähernd zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein Ausschreibungsverfahren, wie sie es gerne gehabt hätte. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe aber nicht ein Gesamtsystem ausgeschrieben, sondern zwei Systeme, welche über die standardisierte Schnittstelle IEC 60870-5-104 verbunden würden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin liege der Fokus der Beschaffung nicht auf einem Smart Grid System. Beim Leitsystem sei vielmehr der Ersatz der Steuerung das primäre Ziel. Der sekundäre Fokus liege bei der Netzüberwachung und der Netzführung für die Strom-, Wasser-, Gas- und Wärmeversorgung. Zudem solle mit dem neuen Leitsystem die zentrale Visualisierung aller eigenen Kraftwerke realisiert werden. Erst tertiär erfolge die Energieoptimierung. Wichtigste Aufgabe des SMS sei die Ablösung der Rundsteuerung und der Zählerersatz. Sekundär seien die elektronische Unterstützung und Effizienzsteigerung bei Geschäftsprozessen sowie die Integration des Smart Grid fähigen SMS in die Systemlandschaft mittels Integrationsplattform. Tertiär liege der Fokus beim Steuern von Schaltkontakten und Schaltgruppen ab einem übergeordneten System. Für das Zusammenwirken von Leitsystem und dem ausgeschriebenen SMS gebe es im heutigen Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin noch nicht viele konkrete Anwendungsfälle. Die bekannten Anwendungsfälle seien im Rahmen der Submission beider Systeme erfasst worden, die künftigen würden sich erst noch zeigen. Die Formulierung der Zuschlagskriterien sei fokussiert auf die wirklich zwingenden und dringenden Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin erfolgt. Für diese Punkte, welche im primären und sekundären Fokus stünden, sei kein Gesamtsystem erforderlich. Die Anforderungen würden auch ohne Verbindung der Systeme erfüllt. Um aber eine Verbindung zu gewährleisten und diese Möglichkeit offen zu halten, sei die Standardschnittstelle IEC 60870-5-104 ausgeschrieben worden. Die Funktionalität und das Zusammenwirken der Systeme beider Zuschlagsempfängerinnen würden im ausgeschriebenen und geforderten Umfang erfüllt. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht zu hören, soweit sie geltend mache, es hätte ein Gesamtsystem ausgeschrieben werden müssen, oder die Zuschlagskriterien kritisiere, da sie die Ausschreibung akzeptiert habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 |"}