| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 zurückzuweisen.