Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen. Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, ist die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist.