Die Arztberichte weisen zwar die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers aus, äussern sich aber nicht über seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nachgewiesenen Probleme im Magenbereich und der depressiven Symptomatik kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben könnte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen.