Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 17. September 2004 an, dass er an einem Spontan-Pneumothorax links, einem rezidiv Spontan-Pneumothorax links, an rezidivierenden Erkältungen der oberen Luftwege, an einer akuten Tonsillitis und an Erkältungskrankheiten leide und rezidivierende Bronchitiden habe. Nachdem jedoch die radiologische Untersuchung durch E.______, Oberarzt am Spital F.______, vom 27. Oktober 2004 ergeben hatte, dass beim Beschwerdeführer eine regelrechte Entfaltung der Lunge ohne Nachweis narbiger Residuen, kein Nachweis eines Pneumothorax, keine Infiltrate, keine Ergussbildung und kein Nachweis einer cardiopulmonalen Dekompensation bei