Nicht massgebend ist hingegen der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2012, da die Beschwerdegegnerin bereits damals das Gesuch des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt hat, sondern nicht darauf eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 22. Juni 2015 über zehn Jahre nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2