| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Nach dem Dargelegten (vgl. oben E. II/2) ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht massgebend ist hingegen der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2012, da die Beschwerdegegnerin bereits damals das Gesuch des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt hat, sondern nicht darauf eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5).