_ vom 24. Februar 2015 hätten ergeben, dass sich die Sachlage seit der Anmeldung im Jahr 2004 nicht in revisionsbegründendem Ausmass verändert habe, weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien. Da der Beschwerdeführer durch seine eingereichten medizinischen Akten nicht glaubhaft habe machen können, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Erstanmeldung im September 2004 revisionsbegründend verändert habe, habe auf sein Gesuch aus dem Jahr 2012 nicht eingetreten werden können bzw. könne nun auf sein Leistungsbegehren vom 22. Januar 2015 nicht eingetreten werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1