Die Beschwerdegegnerin führt aus, die versicherungsmedizinischen Abklärungen von Dr. med. C.______, Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 14. Februar 2012 sowie die aktuellste Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.______ vom 24. Februar 2015 hätten ergeben, dass sich die Sachlage seit der Anmeldung im Jahr 2004 nicht in revisionsbegründendem Ausmass verändert habe, weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien.