So sei der Anmeldungsgrund für Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2004 stetig wiederkehrende Erkrankungen der Luftwege gewesen, heute leide er aber an einer schweren Magenfunktionsstörung und einer depressiven Erkrankung, welche ihn daran hindern würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei zudem die Verfügung vom 21. Juni 2012 unbeachtlich, da das Verfahren durch Nichteintreten und damit ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die versicherungsmedizinischen Abklärungen von Dr. med.