mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2015. Die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung einzutreten und sein Leistungsbegehren zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. | |||||||||| | | |||||||||| | Die IV-Stelle liess sich am 11. August 2015 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit.