{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00080_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=589&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42366cf5b9212b3fa84690ba8407b435"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00080", "VG.2016.343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:56", "Checksum": "6946bdf018e742a545eef1b33439b877", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 zurückzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss beschliesst die Kammer: |\n||||||||||\nund erkennt sodann: |\n||||||||||\n|"}