{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00080_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=589&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42366cf5b9212b3fa84690ba8407b435"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00080", "VG.2016.343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:56", "Checksum": "6946bdf018e742a545eef1b33439b877", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die versicherungsmedizinischen Abklärungen von Dr. med. C.______, Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 14. Februar 2012 sowie die aktuellste Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.______ vom 24. Februar 2015 hätten ergeben, dass sich die Sachlage seit der Anmeldung im Jahr 2004 nicht in revisionsbegründendem Ausmass verändert habe, weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien. Da der Beschwerdeführer durch seine eingereichten medizinischen Akten nicht glaubhaft habe machen können, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Erstanmeldung im September 2004 revisionsbegründend verändert habe, habe auf sein Gesuch aus dem Jahr 2012 nicht eingetreten werden können bzw. könne nun auf sein Leistungsbegehren vom 22. Januar 2015 nicht eingetreten werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Nach dem Dargelegten (vgl. oben E. II/2) ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht massgebend ist hingegen der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2012, da die Beschwerdegegnerin bereits damals das Gesuch des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt hat, sondern nicht darauf eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 22. Juni 2015 über zehn Jahre nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 17. September 2004 an, dass er an einem Spontan-Pneumothorax links, einem rezidiv Spontan-Pneumothorax links, an rezidivierenden Erkältungen der oberen Luftwege, an einer akuten Tonsillitis und an Erkältungskrankheiten leide und rezidivierende Bronchitiden habe. Nachdem jedoch die radiologische Untersuchung durch E.______, Oberarzt am Spital F.______, vom 27. Oktober 2004 ergeben hatte, dass beim Beschwerdeführer eine regelrechte Entfaltung der Lunge ohne Nachweis narbiger Residuen, kein Nachweis eines Pneumothorax, keine Infiltrate, keine Ergussbildung und kein Nachweis einer cardiopulmonalen Dekompensation bei regelrechter Herzsilhouette vorlagen, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2004 sein Leistungsbegehren ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Mit Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen vom 22. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er leide an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Obstruktion des Pylorus, Motilitätsstörung, Dysfunktion des distalen Magens, Volumenreflex, starke Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme, Untergewicht (53 kg bei 168 cm Köpergrösse), arterielle Hypertonie mit Niereninsuffizienz, Depression, Pneumothorax, starke Müdigkeit und Insomnia. Er stützte sich dabei vorwiegend einerseits auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______, Prof. Dr. med. H.______ und med. pract. I.______, Spital J.______, vom 29. Februar 2014, welche bei ihm eine hyperkontraktile Motilitätsstörung des tubulären Ösophagus, jedoch keinen pathologischen Reflux diagnostizierten, und darauf hinwiesen, dass er unter der neu angesetzten antidepressiven Therapie eine geringe Verbesserung der Beschwerden angebe, weshalb die depressive Symptomatik vermutlich an den Beschwerden beteiligt gewesen sei. Andererseits verwies er auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______ und Prof. Dr. med. H.______, Spital J.______, vom 17. November 2014, in welchem folgende Diagnosen festgehalten wurden: partielle \"Outletobstruktion\" des Magens bei Status nach präpylorische Ulzerationen (untergewichtig; symptomatische Volumenreflux nach dem Essen) und psychosozialer Stress. Die Ärzte empfahlen dabei dem Beschwerdeführer entweder eine distale Gastrektomie oder eine Gastrojejunostomie. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Im Gegensatz zum Leistungsgesuch vom 17. September 2004 stehen im Gesuch vom 22. Januar 2015 nicht mehr die Lungen-, sondern vorwiegend Magenbeschwerden sowie eine depressive Erkrankung im Vordergrund. Indem ihm die behandelnden Ärzte die Empfehlung zur einer distalen Gastrektomie oder einer Gastrojejunostomie gaben, ist ohne Weiteres von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen. Die Arztberichte weisen zwar die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers aus, äussern sich aber nicht über seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nachgewiesenen Probleme im Magenbereich und der depressiven Symptomatik kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben könnte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen. Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, ist die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. |"}