{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00080_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=589&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42366cf5b9212b3fa84690ba8407b435"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00080", "VG.2016.343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:56", "Checksum": "6946bdf018e742a545eef1b33439b877", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 28. Januar 2016 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00080 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nAm 17. September 2004 meldete sich der am […] geborene A.______ erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Glarus an. Mit Verfügung vom 29. November 2004 wies diese sein Leistungsbegehren ab. Am 22. Dezember 2011 reichte A.______ erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle ein. Letztere trat mit Verfügung vom 21. Juni 2012 auf das Gesuch nicht ein. Am 22. Januar 2015 meldete sich A.______ zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Diese trat mit Verfügung vom 28. Mai 2015 erneut auf sein Gesuch nicht ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAm 24. Juni 2015 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2015. Die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung einzutreten und sein Leistungsbegehren zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie IV-Stelle liess sich am 11. August 2015 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Wird ein Gesuch um Revision der Invalidenrente eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArt. 87 Abs. 2 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, mit Hinweis). Eine erstmalige Rentenzusprache aufgrund einer Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Rentengesuchs gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV i.V.m. Abs. 2 dieser Bestimmung setzt voraus, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche zu einem höheren Invaliditätsgrad führt, der nunmehr einen Rentenanspruch begründet (BGE 133 V 108 E. 5). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Glaubhaftmachen ist dabei aber nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2). Massgebend ist somit bezogen auf das Eintreten auf eine solche Neuanmeldung ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, eben das Glaubhaftmachen, gilt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 N. 16). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 mit leistungsbegründenden Auswirkungen verändert bzw. verschlechtert habe. So sei der Anmeldungsgrund für Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2004 stetig wiederkehrende Erkrankungen der Luftwege gewesen, heute leide er aber an einer schweren Magenfunktionsstörung und einer depressiven Erkrankung, welche ihn daran hindern würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei zudem die Verfügung vom 21. Juni 2012 unbeachtlich, da das Verfahren durch Nichteintreten und damit ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}