III. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG auf die Staatskasse zu nehmen. Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]