| |||||||| | | |||||||| | 4.3 Gelingt der Beschwerdegegnerin aber der Nachweis nicht, dass der Beschwerdeführer auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist die Entschädigung gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen. | |||||||| | | |||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die Gerichtskosten sind gemäss Art.