| |||||||| | | |||||||| | Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den das Bundesgericht in BGE 137 V 410 zu beurteilen hatte. In jenem Fall war für die Qualifikation des Ansprechers als Nichterwerbstätiger nämlich massgebend, dass dieser sich nach dem Dienstende während gut drei Monaten im Ausland aufgehalten hatte. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen, während vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen. | |||||||| | | |||||||| | 4.3