Hätte der Beschwerdeführer den vorliegend strittigen Militärdienst nämlich nicht absolviert, wäre auch ein weiteres militärisches Engagement nicht in Frage gekommen. Die Beschwerdegegnerin bringt somit nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer bei fehlender Dienstleistung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, zu entkräften vermag. Damit kann es auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer verfassten Bewerbungen nicht ankommen, zumal dieser nicht beweispflichtig ist. | |||||||| | | |||||||| | Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den das Bundesgericht in BGE 137 V 410 zu beurteilen hatte.