Massgebend ist somit die hypothetische Frage, was der Beschwerdeführer gemacht hätte, wenn er nicht im Dienst gewesen wäre. Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei nicht auszuschliessen, dass er sich weiterhin militärisch engagiere, und daraus ableiten will, der Beschwerdeführer hätte ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, leidet ihre Argumentation an einem inneren Widerspruch. Hätte der Beschwerdeführer den vorliegend strittigen Militärdienst nämlich nicht absolviert, wäre auch ein weiteres militärisches Engagement nicht in Frage gekommen.