EOV grundsätzlich Erwerbstätigen gleichgestellt. Grundlage dieser Bestimmung ist die gesetzliche Vermutung, dass ein Leistungsansprecher, der seine Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat, ohne Dienstabsolvierung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Auszugehen ist folglich von der gesetzlichen Vermutung, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht Militärdienst absolviert hätte. Massgebend ist somit die hypothetische Frage, was der Beschwerdeführer gemacht hätte, wenn er nicht im Dienst gewesen wäre.