Zwar habe er sich während dem Dienst für eine Anstellung beworben, daraus sei jedoch kein Anstellungsverhältnis erfolgt. Um einen Nachweis für ernsthafte Absichten zu erbringen, wären mindestens 10 bis 15 Bewerbungsnachweise oder das Vorweisen eines unbefristeten Arbeitsvertrags notwendig gewesen. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an der ETH im Dezember 2014 und somit unmittelbar vor dem Dienstantritt am 5. Januar 2015 abschloss. Folglich ist er nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV grundsätzlich Erwerbstätigen gleichgestellt.