Basierend auf dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn sei ihm eine Entschädigung von Fr. 194.- pro Tag auszurichten. | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgehabt habe, unmittelbar nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er habe bereits vor dem Studienabschluss eine Militärkarriere in Angriff genommen. Es sei daher nicht abwegig, dass er sich weiterhin militärisch engagiere und zum Bataillonskommandanten ausbilden lassen möchte. Zwar habe er sich während dem Dienst für eine Anstellung beworben, daraus sei jedoch kein Anstellungsverhältnis erfolgt.