c der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (EOV) unter anderem Personen gleichgestellt, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Ihnen wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe vor dem Einrücken seine Ausbildung an der ETH abgeschlossen, weshalb er erwerbstätigen Personen gleichzustellen sei. Basierend auf dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn sei ihm eine Entschädigung von Fr. 194.- pro Tag auszurichten.