Während Diensten, die nicht unter Art. 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG 80 % des vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei die Mindestbeträge gemäss Art. 16 Abs. 1–3 vorbehalten bleiben. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1–3. Den Erwerbstätigen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (EOV) unter anderem Personen gleichgestellt, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.