| |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Gemäss Art. 1a Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung gemäss Art.