{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00079_2015-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=545&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ccd0426f0305a04fedff57ee649031fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00079", "VG.2015.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Erwerbsausfallentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:25", "Checksum": "c73b33f779a5adb838bb649b74d02d01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)\nRegeste:\nSozialversicherung - Erwerbsausfallentschädigung\n\n\n4.2 Auszugehen ist folglich von der gesetzlichen Vermutung, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht Militärdienst absolviert hätte. Massgebend ist somit die hypothetische Frage, was der Beschwerdeführer gemacht hätte, wenn er nicht im Dienst gewesen wäre. Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei nicht auszuschliessen, dass er sich weiterhin militärisch engagiere, und daraus ableiten will, der Beschwerdeführer hätte ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, leidet ihre Argumentation an einem inneren Widerspruch. Hätte der Beschwerdeführer den vorliegend strittigen Militärdienst nämlich nicht absolviert, wäre auch ein weiteres militärisches Engagement nicht in Frage gekommen. Die Beschwerdegegnerin bringt somit nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer bei fehlender Dienstleistung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, zu entkräften vermag. Damit kann es auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer verfassten Bewerbungen nicht ankommen, zumal dieser nicht beweispflichtig ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nInsofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den das Bundesgericht in BGE 137 V 410 zu beurteilen hatte. In jenem Fall war für die Qualifikation des Ansprechers als Nichterwerbstätiger nämlich massgebend, dass dieser sich nach dem Dienstende während gut drei Monaten im Ausland aufgehalten hatte. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen, während vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3 Gelingt der Beschwerdegegnerin aber der Nachweis nicht, dass der Beschwerdeführer auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist die Entschädigung gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind gemäss Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG auf die Staatskasse zu nehmen. |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}