{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00079_2015-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=545&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ccd0426f0305a04fedff57ee649031fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00079", "VG.2015.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Erwerbsausfallentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:25", "Checksum": "c73b33f779a5adb838bb649b74d02d01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.11.2015 VG.2015.00079 (VG.2015.307)\nRegeste:\nSozialversicherung - Erwerbsausfallentschädigung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 26. November 2015 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2015.00079 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nErwerbsersatz für Dienstleistende |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ schloss im Dezember 2014 sein Studium der Maschineningenieurwissenschaften an der ETH Zürich erfolgreich ab. In der Folge leistete er vom 5. bis 28. Januar 2015 einen Fortbildungsdienst der Truppe und vom 2. Februar bis 2. April 2015 einen Gradänderungsdienst in der Schweizer Armee. Die Ausgleichskasse Glarus sprach ihm für die beiden Dienste eine Erwerbsausfallentschädigung zu, wobei sie jeweils den Mindestansatz von Fr. 62.- pro Tag für den Normaldienst bzw. Fr. 111.- pro Tag für den Beförderungsdienst anwandte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 fest. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 22. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2015. Ihm sei an Stelle des Mindestansatzes der Ansatz für einen orts- und branchenüblichen Lohn in der Höhe von Fr. 194.- pro Tag zu gewähren. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Ausgleichskasse schloss am 19. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (EOG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nGemäss Art. 1a Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG 80 % des vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei die Mindestbeträge gemäss Art. 16 Abs. 1–3 vorbehalten bleiben. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1–3. Den Erwerbstätigen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (EOV) unter anderem Personen gleichgestellt, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Ihnen wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe vor dem Einrücken seine Ausbildung an der ETH abgeschlossen, weshalb er erwerbstätigen Personen gleichzustellen sei. Basierend auf dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn sei ihm eine Entschädigung von Fr. 194.- pro Tag auszurichten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgehabt habe, unmittelbar nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er habe bereits vor dem Studienabschluss eine Militärkarriere in Angriff genommen. Es sei daher nicht abwegig, dass er sich weiterhin militärisch engagiere und zum Bataillonskommandanten ausbilden lassen möchte. Zwar habe er sich während dem Dienst für eine Anstellung beworben, daraus sei jedoch kein Anstellungsverhältnis erfolgt. Um einen Nachweis für ernsthafte Absichten zu erbringen, wären mindestens 10 bis 15 Bewerbungsnachweise oder das Vorweisen eines unbefristeten Arbeitsvertrags notwendig gewesen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an der ETH im Dezember 2014 und somit unmittelbar vor dem Dienstantritt am 5. Januar 2015 abschloss. Folglich ist er nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV grundsätzlich Erwerbstätigen gleichgestellt. Grundlage dieser Bestimmung ist die gesetzliche Vermutung, dass ein Leistungsansprecher, der seine Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat, ohne Dienstabsolvierung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}