Demgemäss wären die Gutachtenskosten von Fr. 17'123.95 grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2.1). Da im Gutachten aber im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren VG.2015.00059 und VG.2016.00011 auch spezifisch unfallversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten waren, was die Gutachtenskosten erhöhte, rechtfertigt es sich, den Anteil der Beschwerdegegnerin auf die Hälfte zu begrenzen. | |||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||||| |