134 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen steht ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Bern/St.Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 206). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | Das Verwaltungsgericht gab bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess, ohne dass eine umfassende medizinische Beurteilung vorlag (vgl. E. II/5.2).