c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch die im vorinstanzlichen Verfahren erlittene Gehörsverletzung in das vorliegende Verfahren gedrängt wurde, blieben seine Einwände im Verfahren vor der Vorinstanz doch ungehört (vgl. E. II/4). Folglich sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 134 Abs. 2 VRG).