| |||||||||||| | | |||||||||||| | Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers dem MEDAS-Gutachten folgt und davon ausgeht, ihm sei eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 75 % möglich, erreicht er selbst dann keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn man wohlwollend von einem Valideneinkommen von Fr. 77'466.57 ausgeht. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'586.51 würde der Invaliditätsgrad nämlich 36 % betragen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||||| | III. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.