Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen, Schweiz 2012; vgl. auch BGer-Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn nicht. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers dem MEDAS-Gutachten folgt und davon ausgeht, ihm sei eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 75 % möglich, erreicht er selbst dann keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn man wohlwollend von einem Valideneinkommen von Fr. 77'466.57 ausgeht.