Die weiteren Einschränkungen wie Gehstrecken nicht über 300 Metern, kein Tragen von Lasten über 15 kg oder kein Besteigen von Gerüsten oder Leitern betreffen Tätigkeiten, die im Dienstleistungsbereich nicht ausgeführt werden müssen, weshalb auch diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Das Alter wird vom Bundesgericht zwar theoretisch als Abzugsgrund aufgeführt, aber ein entsprechender Abzug wird in der Praxis kaum je gewährt. So verhält es sich auch vorliegend.