| |||||||||||| | | |||||||||||| | 8.4.2 Geht man mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste administrative Tätigkeit im Innendienst nur zu 70 bis 80 % zumutbar, sind damit gemäss dem gastroenterologischen Teilgutachten sämtliche Einschränkungen aufgrund der Stuhlunregelmässigkeiten abgedeckt, weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Die weiteren Einschränkungen wie Gehstrecken nicht über 300 Metern, kein Tragen von Lasten über 15 kg oder kein Besteigen von Gerüsten oder Leitern betreffen Tätigkeiten, die im Dienstleistungsbereich nicht ausgeführt werden müssen, weshalb auch diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist.