vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 8.4.2 Geht man mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste administrative Tätigkeit im Innendienst nur zu 70 bis 80 % zumutbar, sind damit gemäss dem gastroenterologischen Teilgutachten sämtliche Einschränkungen aufgrund der Stuhlunregelmässigkeiten abgedeckt, weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist.