Allerdings rechtfertigt es sich nicht, den höheren über alle Sektoren ermittelten Durchschnittswert heranzuziehen, da der Beschwerdeführer einzig im Dienstleistungssektor, nicht aber im Produktionssektor Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 ausüben kann. Damit ergibt sich – was der Beschwerdeführer selbst für vertretbar hält – ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 5'285.- bzw. aufgerechnet auf ein Jahr und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden ein solcher von Fr. 66'115.35. Geht man nun mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70-80 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Tabellenlohn von Fr. 49'586.51 (Fr.