Bei stark schwankenden Einkommen ist unter Ausklammerung von Höchst- und Tiefstwerten auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Lohn abzustellen (BGer-Urteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 4.2.2). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-, was (aufgerundet) dem Durschnitt der in den Jahren 2006 bis 2012 erzielten Einkommen entspricht. Dieses Vorgehen ist vertretbar. Ebenso liesse es sich aber rechtfertigen, den tiefsten Lohn (Fr. 52'980.- im Jahr 2012) und den höchsten Lohn (Fr. 107'437.- im Jahr 2006) auszuklammern.