| |||||||||||| | | |||||||||||| | 8. | |||||||||||| | 8.1 Obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, rechtfertigt es sich, den nachfolgenden Einkommensvergleich unter der Prämisse vorzunehmen, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 8.2