allenfalls noch begründen liesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sein soll, falls eine Toilette in der Nähe ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erzielt der Beschwerdeführer aber selbst unter der Annahme, er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig, keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 8. | |||||||||||| | 8.1